Gefährlicher Abfall
Der Begriff „gefährlicher Abfall“ wird für verschiedene Abfallarten mit festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen verwendet. Diese Abfallarten stellen eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt dar. Für gefährliche Abfälle existieren spezielle vorgeschriebene Entsorgungswege und -verfahren..
Die Bundesländer können gemäß § 17 Absatz 4 zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen.
Die Grundlage für die Überlassungspflicht bildet im Kreis Pinneberg die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Pinneberg.
Was ist andienungspflichtiger Abfall?
Auszug aus der Abfallwirtschaftsatzung des Kreises Pinneberg:
§1 Grundsatz
(1) Der Kreis Pinneberg (Kreis) ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
(2) Die Entsorgungspflichten für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 72 Abs. 1 KrWG durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein mit Wirkung vom 01.01.2002 auf die Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) übertragen worden.
Hier zwei Beispiele:
Künstliche Mineralfaserabfälle (KMF)
Über Jahrzehnte wurde KMF wegen seiner praktischen Eigenschaften in sehr großen Mengen beim Bauen verwendet. In Deutschland wurde die Herstellung und das Inverkehrbringen von KMF wegen seiner nachweislich karzinogenen Wirkung im Jahr 2000 verboten. Viele KMF-haltige Baustoffe begegnen uns noch heute im Alltag.
Hierzu gehören z.B.:
- Glas- oder Steinwolle
- Akustikdeckenplatten
- Sandwichpaneele
KMF darf ausschließlich staubdicht, reißfest und in speziell gekennzeichneten Gewebesäcken verpackt entsorgt werden.
Asbestzementabfälle
Über Jahrzehnte wurde Asbest wegen seiner praktischen Eigenschaften in sehr großen Mengen beim Bauen verwendet. In Deutschland wurde die Herstellung und Verwendung von Asbest wegen seiner nachweislich karzinogenen Wirkung 1993 verboten. Viele asbesthaltige Baustoffe begegnen uns noch heute im Alltag.
Hierzu gehören z.B.
- Bodenbeläge
- Fassaden- und Dachplatten
- Fensterbänke
- Blumentöpfe
Asbest darf ausschließlich staubdicht, reißfest und in speziell gekennzeichneten Gewebesäcken verpackt entsorgt werden.
